Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 289 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 289

Faktoren und Kriterien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Frist für ein bestimmtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG und bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die in Artikel 288 Buchstaben c bis h dieser Verordnung genannten Faktoren und Kriterien sowie die im Folgenden genannten unternehmensspezifischen Faktoren und Kriterien:

(a) 

Auswirkungen einer Verlängerung für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

(b) 

Umfang, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffen ist;

(c) 

dem Unternehmen zur Verfügung stehende Mittel und Wege, um zu gewährleisten, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder eingehalten wird, und Existenz eines realistischen Sanierungsplans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse;

(d) 

Gründe und Grad der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung;

(e) 

Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Eigenmittel;

(f) 

Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;

(g) 

Art und Dauer der versicherungstechnischen Rückstellungen und anderen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

(h) 

gegebenenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch andere Unternehmen der Gruppe, der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört;

(i) 

etwaige vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Maßnahmen, die darauf abzielen, Kapitalabflüsse und die Verschlechterung seiner Solvabilität einzudämmen.