Artikel 289
Faktoren und Kriterien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Frist für ein bestimmtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG und bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die in Artikel 288 Buchstaben c bis h dieser Verordnung genannten Faktoren und Kriterien sowie die im Folgenden genannten unternehmensspezifischen Faktoren und Kriterien:
Auswirkungen einer Verlängerung für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
Umfang, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffen ist;
dem Unternehmen zur Verfügung stehende Mittel und Wege, um zu gewährleisten, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder eingehalten wird, und Existenz eines realistischen Sanierungsplans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse;
Gründe und Grad der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung;
Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Eigenmittel;
Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;
Art und Dauer der versicherungstechnischen Rückstellungen und anderen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
gegebenenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch andere Unternehmen der Gruppe, der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört;
etwaige vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Maßnahmen, die darauf abzielen, Kapitalabflüsse und die Verschlechterung seiner Solvabilität einzudämmen.