Artikel 286
Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den Governance-Standards
Bei der Berechnung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:
gegebenenfalls die in Artikel 277 genannten Faktoren;
gegebenenfalls Kapitalaufschläge, die zuvor bei vergleichbaren Abweichungen anderer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen festgelegt wurden, sofern die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht.