Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 286 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 286

Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den Governance-Standards

Bei der Berechnung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

(a) 

gegebenenfalls die in Artikel 277 genannten Faktoren;

(b) 

gegebenenfalls Kapitalaufschläge, die zuvor bei vergleichbaren Abweichungen anderer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen festgelegt wurden, sofern die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht.