Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 282 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 282

Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen

Im Hinblick auf die Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen

(a) 

der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie sie berechnet würde, wenn die Standardformel oder gegebenenfalls das interne Modell in einer Weise geändert würde, dass das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widergespiegelt wird und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist,

(b) 

und der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge.