Artikel 282
Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen
Im Hinblick auf die Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen
der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie sie berechnet würde, wenn die Standardformel oder gegebenenfalls das interne Modell in einer Weise geändert würde, dass das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widergespiegelt wird und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist,
und der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge.