Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 281 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 281

Angemessener Zeitrahmen für die Anpassung des internen Modells

Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass die Anpassung des internen Modells zwecks besserer Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils fehlgeschlagen ist oder dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht beheben wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Festlegung eines angemessenen Zeitrahmens alle relevanten Faktoren, einschließlich der Wahrscheinlichkeit und der Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte. Der Zeitrahmen darf maximal sechs Monate betragen.