Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 279 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 279

Kapitalaufschläge bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen

1.  
Übersteigt die gemäß Artikel 282 Buchstabe a berechnete geänderte Solvenzkapitalanforderung die gemäß Artikel 282 Buchstabe b berechnete Solvenzkapitalanforderung um 10 Prozent oder mehr, gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG erheblich von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen abweicht, es sei denn, ihr liegen aufgrund der in Artikel 276 genannten Faktoren starke Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist.
2.  
Übersteigt die gemäß Artikel 282 Buchstabe a berechnete geänderte Solvenzkapitalanforderung die gemäß Artikel 282 Buchstabe b berechnete Solvenzkapitalanforderung um 15 Prozent oder mehr, gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG erheblich von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen abweicht.