Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 158 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 158

Untermodul Revisionsrisiko der Krankenversicherung

Die Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg des Betrags der Rentenleistungen um 4 % bei lediglich denjenigen Rentenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen ergäbe, bei denen die nach den zugrundeliegenden Versicherungsverträgen zu zahlenden Leistungen infolge von Änderungen bezüglich der Inflationsrate, des Rechtsumfelds oder der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten ansteigen könnten.