Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 155 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 155

Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung

1.  

 Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:

(a) 

Kapitalanforderung für den Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen;

(b) 

Kapitalanforderung für den Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

2.  

Die Kapitalanforderung für den Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:

(a) 

Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zahlungen für Krankenbehandlungen um 5 %;

(b) 

Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Inflationsrate für Zahlungen für Krankenbehandlungen (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt.

3.  

Die Kapitalanforderung für den Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:

(a) 

Rückgang der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zahlungen für Krankenbehandlungen um 5 %;

(b) 

Rückgang der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Inflationsrate für Zahlungen für Krankenbehandlungen (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt.