Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 156 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 156

Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung

Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:

(a) 

Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 35 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;

(b) 

Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 25 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den Jahren nach den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln;

(c) 

Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten um 20 %, wenn die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Reaktivierungsraten niedriger als 50 % sind;

(d) 

Anstieg der Invaliditäts-/Morbiditätsverbleiberaten um 20 %, wenn die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Verbleiberaten gleich oder niedriger als 50 % sind.