Artikel 150
Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung
Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 145 Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe:
Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde;
wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, ein Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %.