Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 24 - Unabhängigkeit der Leitungsorgane und Aufsichtsfunktionen

Artikel 24

Unabhängigkeit der Leitungsorgane und Aufsichtsfunktionen

1.  Wenn eine Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, stellen die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle sicher, dass:

a) 

in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle auch für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist;

b) 

in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgan innerhalb der Verwaltungsgesellschaft und innerhalb der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist.

2.  Im Sinne des ersten Absatzes gelten Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, Mitglieder des Leitungsorgans der Verwahrstelle oder Mitglieder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans der obigen Gesellschaften als unabhängig, solange sie weder Mitglied des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans noch Mitarbeiter eines der Unternehmen, zwischen denen eine Gruppenverbindung existiert, sind und in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zur Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, zur Verwahrstelle oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe stehen, was zu einem Interessenkonflikt führen und ihr Urteil beeinflussen könnte.