Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 22 - Bestellung der Verwahrstelle und Übertragung der Verwahrung

Artikel 22

Bestellung der Verwahrstelle und Übertragung der Verwahrung

1.  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl und Bestellung der Verwahrstelle, der auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und die alleinigen Interessen des OGAW und seiner Anleger erfüllt.

2.  Wenn die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft eine Verwahrstelle, zu der eine Verbindung oder Gruppenverbindung besteht, bestellt, hält sie folgende Nachweise vor:

a) 

eine Bewertung, in der die Vorzüge der Bestellung einer Verwahrstelle mit Verbindung oder Gruppenverbindung mit den Vorzügen der Bestellung einer Verwahrstelle ohne eine solche Verbindung oder Gruppenverbindung mit der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verglichen werden, wobei mindestens die Kosten, das Fachwissen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Qualität der von allen bewerteten Verwahrstellen bereitgestellten Dienstleistungen berücksichtigt werden;

b) 

einen Bericht auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Bewertung, in dem beschrieben wird, inwiefern die Bestellung die objektiven, vorab festgelegten Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.

3.    Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW nach, dass die Bestellung der Verwahrstelle zufriedenstellend ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 2 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.

4.  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft begründet auf Anfrage die Auswahl der Verwahrstelle gegenüber den Anlegern des OGAW.

5.  Die Verwahrstelle implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl von Dritten, denen Sie die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen kann, wobei eine solche Übertragung auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.