Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
Änderungen
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Artikel 21 - Gemeinsame Verwaltung

Artikel 21

Gemeinsame Verwaltung

Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle erfüllen jederzeit die folgenden Anforderungen:

a) 

Eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören;

b) 

eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft angehören und Mitarbeiter der Verwahrstelle sein;

c) 

eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören und Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sein;

d) 

wenn das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Gesellschaft zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs oder Mitarbeiter der Verwahrstelle sind;

e) 

wenn das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Verwahrstelle zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sind.