Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/04/2020
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Artikel 23 - Interessenkonflikte

Artikel 23

Interessenkonflikte

Wenn eine Verbindung oder Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, implementieren die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle Richtlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie

a) 

alle aus dieser Verbindung resultierenden Interessenkonflikte erkennen;

b) 

alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte ergreifen.

Wenn ein im ersten Unterabsatz beschriebener Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, wird ein solcher Interessenkonflikt durch die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle geregelt, überwacht und offengelegt, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des OGAW und seiner Anleger zu verhindern.