Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
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Artikel 31 - Abschnitt Ziele und Anlagepolitik

Artikel 31

Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“

(1)  Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält in der Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik Angaben über den Teil der in den Master-OGAW investierten Vermögenswerte des Feeder-OGAW.

(2)  Zudem sind die Ziele und die Anlagepolitik des Master-OGAW zu erläutern, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:

i) Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden, oder

ii) Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.