Artikel 31
Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“
(1) Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält in der Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik Angaben über den Teil der in den Master-OGAW investierten Vermögenswerte des Feeder-OGAW.
(2) Zudem sind die Ziele und die Anlagepolitik des Master-OGAW zu erläutern, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:
i) Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden, oder
ii) Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.