Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 35 - Frühere Wertentwicklung

Artikel 35

Frühere Wertentwicklung

(1)  Die Darstellung der früheren Wertentwicklung im Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger des Feeder-OGAW muss spezifisch auf diesen OGAW ausgerichtet und darf keine Reproduktion der Aufzeichnung der Wertentwicklung des Master-OGAW sein.

(2)  Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn ein Feeder-OGAW die frühere Wertentwicklung seines Master-OGAW als Referenzwert heranzieht oder

b) wenn der Feeder als Feeder-OGAW zu einem späteren Zeitpunkt lanciert wurde als der Master-OGAW, die Bedingungen von Artikel 19 dieser Verordnung erfüllt sind und für die Jahre vor Bestehen des Feeder eine simulierte Wertentwicklung auf der Grundlage der früheren Wertentwicklung des Master-OGAW vorgenommen wurde; oder

c) wenn der Feeder-OGAW Aufzeichnungen über die frühere Wertentwicklung aus der Zeit vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Feeder besitzt, wobei seine eigenen Aufzeichnungen im Balkendiagramm für die entsprechenden Jahre ausgewiesen und wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung kenntlich gemacht sind.