Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 30 - Abschnitt Kosten

Artikel 30

Abschnitt „Kosten“

Die Beschreibung der Kosten trägt sämtlichen Kosten Rechnung, die dieser OGAW selbst als Anleger in zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen zu tragen hat. So sind insbesondere alle Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge sowie alle laufenden Kosten, die von den zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen belastet werden, bei der Berechnung der eigenen laufenden Kosten des OGAW mitzuberücksichtigen.