Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 28 - Verordnung 583/2010

Artikel 28

Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“

Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind.