Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
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Artikel 28 - Abschnitt Ziele und Anlagepolitik

Artikel 28

Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“

Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind.