Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 27 - Abschnitt Praktische Informationen

Artikel 27

Abschnitt „Praktische Informationen“

Erforderlichenfalls wird der Abschnitt „Praktische Informationen“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Hinweis ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei die im OGAW-Prospekt verwendete Bezeichnung dieser Klasse zu wählen ist.

Ferner ist in diesem Abschnitt anzugeben, wo die Anleger Informationen über die anderen OGAW-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden.