Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
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Artikel 26 - Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für Anteilsklassen

Artikel 26

Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für Anteilsklassen

(1)  Besteht ein OGAW aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, ist für jede dieser Klassen ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen.

(2)  Die wesentlichen Informationen für den Anleger für zwei oder mehrere Klassen des gleichen OGAW können in einem einzigen Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zusammengefasst werden, sofern das sich daraus ergebende Dokument die in Abschnitt 2 von Kapitel II genannten Anforderungen in jeder Hinsicht, einschließlich der Länge des Dokuments, einhält.

(3)  Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen Anleger in den anderen Klassen redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss der Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger die Erklärung des wesentlichen Risikos enthalten, das auf jede der zu vertretenden Klassen Anwendung findet. Das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, das für die repräsentative Klasse erstellt wurde, kann den Anlegern in den anderen Klassen übermittelt werden.

(4)  Unterschiedliche Klassen werden nicht zu einer repräsentativen Gesamtklasse im Sinne von Absatz 3 zusammengefasst.

(5)  Die Verwaltungsgesellschaft führt Buch über die von der repräsentativen Klasse vertretenen anderen Klassen im Sinne von Absatz 3 und die Gründe dieser Wahl.