Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen
Bei Auszeichnungen gemäß Artikel 4 und 5 müssen die Emittenten folgende Regeln einhalten:
a)
Auszeichnungen in den Jahresfinanzberichten der Emittenten im XHTML-Format werden unter Anwendung der in Anhang III aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen eingebettet;
b)
die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung.