Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/01/2023
Änderungen
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Artikel 6 - Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen

Bei Auszeichnungen gemäß Artikel 4 und 5 müssen die Emittenten folgende Regeln einhalten:

a) 

Auszeichnungen in den Jahresfinanzberichten der Emittenten im XHTML-Format werden unter Anwendung der in Anhang III aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen eingebettet;

b) 

die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung.