Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt.
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt.