Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/01/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt.