Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/01/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. 

Basistaxonomie“ die Kombination der in Anhang VI aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung:

a) 

der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;

b) 

der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;

c) 

der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;

d) 

der Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt;

2. 

Erweiterungstaxonomie“ die Kombination aus Taxonomieelementen und der folgenden Linksammlung, die beide vom Emittenten erstellt werden:

a) 

der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;

b) 

der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;

c) 

der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;

d) 

der Definition Linkbase, die die dimensionale Validität des resultierenden XBRL-Dokuments bezüglich der Erweiterungstaxonomie sicherstellt;

3. 

konsolidierte Abschlüsse nach IFRS“ konsolidierte Abschlüsse, die entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder mit den in Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2008/961/EG bezeichneten IFRS erstellt wurden.