Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/01/2023
Änderungen
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Artikel 5 - Auszeichnung anderer Teile der Jahresfinanzberichte

Artikel 5

Auszeichnung anderer Teile der Jahresfinanzberichte

(1)  
Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat können andere Teile ihrer Jahresfinanzberichte als die in Artikel 4 aufgeführten auszeichnen, wenn sie die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie benutzen, und diese Taxonomie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird.
(2)  
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten dürfen keine anderen Teile ihrer Jahresfinanzberichte außer den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS auszeichnen.