Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 62 - Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Artikel 62

(1)  
Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(2)  

Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:

a) 

den Namen einschließlich des eingetragenen Namens und sonstiger zu verwendender Firmennamen, die Rechtsträgerkennung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die von diesem Anbieter betriebene Website, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie die physische Adresse des Anbieters;

b) 

die Rechtsform des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

c) 

die etwaige Satzung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

d) 

den Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen;

e) 

den Nachweis, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 67 einhält;

f) 

die Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

g) 

den Nachweis, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ausreichend gut beleumundet sind und über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um diesen Anbieter zu leiten;

h) 

die Identität aller Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, und die Höhe dieser Beteiligungen sowie den Nachweis, dass diese Personen ausreichend gut beleumundet sind;

i) 

eine Beschreibung der Mechanismen für die interne Kontrolle und der Strategien und Verfahren des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Ermittlung, Bewertung und Eindämmung von Risiken einschließlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und eine Beschreibung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;

j) 

die technische Dokumentation der IKT-Systeme und der Sicherheitsvorkehrungen und deren nicht fachsprachliche Beschreibung;

k) 

eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden;

l) 

eine Beschreibung der Beschwerdeverfahren des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

m) 

falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten, eine Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze;

n) 

falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, eine Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;

o) 

falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte zu tauschen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet;

p) 

falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung;

q) 

falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;

r) 

falls der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beabsichtigt, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden auszuführen, eine Beschreibung der Art und Weise der Ausführung dieser Transferdienstleistungen;

s) 

die Art der Kryptowerte, auf die sich die Kryptowerte-Dienstleistung bezieht;

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben g und h liefert ein antragstellender Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Nachweise dafür,

a) 

dass es für Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt;

b) 

dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollektiv über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu leiten, und dass diese Personen verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden;

c) 

dass es für Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach dem geltenden Handelsrecht, dem Insolvenzrecht und der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt.

(4)  
Die zuständigen Behörden verlangen von einem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen, die sie bereits im Zuge des jeweiligen Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 oder gemäß den für Kryptowerte bis zum 29. Juni 2023 geltenden nationalen Recht erhalten haben, vorausgesetzt, die bereits übermittelten Informationen oder Unterlagen sind nach wie vor aktuell.
(5)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen zu präzisieren.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen, die dem Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beizufügen sind, aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.