Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 59 - Zulassung

Artikel 59

Zulassung

(1)  

Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht

a) 

eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das gemäß Artikel 63 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde, oder

b) 

ein Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, ein Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds ist, dem bzw. der es gemäß Artikel 60 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.

(2)  
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.
(3)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann erbringen, wenn durch ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter gewährleistet ist, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden prudentiellen Aufsicht unterliegen.
(4)  
Nach Artikel 63 zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit erfüllen.
(5)  
Eine Person, die kein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, darf keinen Namen oder Firmennamen verwenden bzw. keine Marketingmitteilungen veröffentlichen oder keine sonstigen Prozesse anwenden, die nahelegen, dass sie ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.
(6)  
Die zuständigen Behörden, die Zulassungen nach Artikel 63 erteilen, stellen sicher, dass in diesen Zulassungen genau angegeben ist, welche Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen.
(7)  
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.
(8)  
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Kryptowerte-Dienstleistungen auf die in Artikel 63 genannte Art und Weise erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die ihnen die Erstzulassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 62 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 63 bearbeitet.