Artikel 61
Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
Unbeschadet konzerninterner Beziehungen gilt unabhängig von den für die Akquise, die Absatzförderung oder die Werbung in der Union verwendeten Kommunikationsmitteln eine Dienstleistung nicht als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Dienstleistung, wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, auch über einen Rechtsträger, der in seinem Namen handelt oder enge Beziehungen zu diesem Unternehmen aus einem Drittland oder einer anderen im Namen dieses Rechtsträgers handelnden Person unterhält, Kunden oder potenzielle Kunden in der Union akquiriert.
Unterabsatz 2 gilt unbeschadet etwaiger Vertrags- oder Ausschlussklauseln, die etwas anderes besagen, darunter auch etwaige Vertrags- oder Ausschlussklauseln, wonach die Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen aus einem Drittland als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Dienstleistung gilt.
Im Interesse der Angleichung und der kohärenten Beaufsichtigung bezüglich des Risikos von Verstößen gegen den vorliegenden Artikel gibt die ESMA auch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Aufsichtspraxis im Hinblick auf die Aufdeckung und Verhinderung der Umgehung dieser Verordnung heraus.