Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 34 - Regelungen zur Unternehmensführung

Artikel 34

Regelungen zur Unternehmensführung

(1)  
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen solide Regelungen zur Unternehmensführung fest, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamer Verfahren für die Ermittlung, Regelung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie angemessener Mechanismen interner Kontrollen mit soliden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
(2)  
Die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen hinreichend gut beleumundet sein und sowohl einzeln als auch gemeinsam über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere dürfen sie nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten verurteilt worden sein, die ihren guten Leumund beeinträchtigen würden. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(3)  
Das Leitungsorgan der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 dieses Titels eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
(4)  
Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten, müssen hinreichend gut beleumundet sein und dürfen insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein.
(5)  

Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen Strategien und Verfahren fest, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen insbesondere Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen in Bezug auf:

a) 

die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve;

b) 

die Verwahrung des Reservevermögens, einschließlich der Trennung der Vermögenswerte, gemäß Artikel 37;

c) 

die Rechte, die Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 39 gewährt werden;

d) 

den Mechanismus für die Ausgabe und den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token;

e) 

die Protokolle für die Validierung von Geschäften mit vermögenswertereferenzierten Token;

f) 

die Funktionsweise der unternehmenseigenen Distributed-Ledger-Technologie des Emittenten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token mittels einer solchen von Emittenten oder von einem für sie handelnden Dritten betriebene Distributed-Ledger-Technologie oder vergleichbare Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;

g) 

die Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich der in Artikel 45 genannten Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token;

h) 

Vereinbarungen mit Drittunternehmen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve, die Anlage und Verwahrung des Reservevermögens und, falls vorhanden, den öffentlichen Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token;

i) 

die schriftliche Zustimmung, die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token anderen Personen erteilt haben, die die vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen;

j) 

die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 31;

k) 

Interessenkonflikte gemäß Artikel 32.

Schließen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h ab, so werden diese Vereinbarungen in einem Vertrag mit den Drittunternehmen festgelegt. In diesen vertraglichen Vereinbarungen werden die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token als auch der Drittunternehmen festgelegt. Bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen ist eine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts zu treffen.

(6)  
Sofern die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token keinen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten an. Zu diesem Zweck führen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token all ihre Systeme und Protokolle zur Wahrung der Zugriffssicherheit im Einklang mit den einschlägigen Standards der Union.
(7)  
Beschließt der Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token, die Erbringung seiner verbundener Dienstleistungen und Tätigkeiten einzustellen, auch indem er die Ausgabe dieses vermögenswertereferenzierten Token einstellt, so legt er der zuständigen Behörde einen Plan zur Genehmigung dieser Einstellung vor.
(8)  
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermitteln Quellen operationeller Risiken und minimieren diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
(9)  
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token legen eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Pläne fest, mit denen im Falle der Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten sichergestellt werden.
(10)  
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen über interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren für Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) verfügen. In diesen Verfahren ist eine umfassende Bewertung der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels vorzusehen. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der Mechanismen der internen Kontrolle und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel.
(11)  
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten angemessene Systeme und Verfahren ein, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Verordnung (EU) 2016/679 zu schützen. Über diese Systeme werden relevante Daten und Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Emittenten erhoben und generiert werden, erfasst und gesichert.
(12)  
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass sie regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan des betreffenden Emittenten mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(13)  

Bis zum 30. Juni 2024 gibt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur Unternehmensführung im Hinblick auf folgende Elemente spezifiziert werden:

a) 

die Instrumente zur Überwachung der Risiken nach Absatz 8;

b) 

den in Absatz 9 genannten Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;

c) 

den in Absatz 10 genannten internen Kontrollmechanismus;

d) 

die in Absatz 12 genannten Prüfungen, einschließlich der Unterlagen, die mindestens bei der Prüfung zu verwenden sind.

Beim Herausgeben der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die EBA die Bestimmungen über die Anforderungen an die Unternehmensführung aus anderen Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen, einschließlich der Richtlinie 2014/65/EU.


( 11 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).