Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 28 - Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers

Artikel 28

Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers

Ein Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token veröffentlicht auf seiner Website das in Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das in Artikel 25 genannte, geänderte Kryptowerte-Whitepaper. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper wird bis zum Startdatum des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel öffentlich zugänglich gemacht. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das geänderte Kryptowerte-Whitepaper bleibt auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die vermögenswertereferenzierten Token vom Publikum gehalten werden.