Artikel 29
Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Token zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar;
die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend;
die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein;
in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token angegeben, sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme.