Artikel 21
Information der zuständigen Behörden über die Mitnahmefähigkeit
Die Mitteilung des PEPP-Anbieters enthält folgende Informationen und Dokumente:
die in Artikel 4 genannten Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags, einschließlich des Anhangs für das neue Unterkonto;
das PEPP-Basisinformationsblatt, das die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto im Zusammenhang mit dem neuen Unterkonto gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g enthält;
die in Artikel 36 genannte PEPP-Leistungsinformation;
gegebenenfalls Informationen über die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 2.
Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Unterlagen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 4 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.