Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 20 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 20 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 20

Eröffnung eines neuen Unterkontos

(1)  
Der PEPP-Anbieter informiert den PEPP-Sparer unverzüglich, nachdem er über die Verlegung des Wohnorts des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat unterrichtet wurde, über die Möglichkeit, innerhalb des PEPP-Kontos des PEPP-Sparers ein neues Unterkonto zu eröffnen, und über die Frist, innerhalb deren dieses Unterkonto eröffnet werden könnte.

In diesem Fall stellt der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer kostenfrei das PEPP-Basisinformationsblatt bereit, das die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g festgelegten spezifischen Anforderungen für das Unterkonto enthält, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.

Sollte das neue Unterkonto nicht verfügbar sein, unterrichtet der PEPP-Anbieter den PEPP-Sparer über das Recht, unverzüglich und kostenfrei zu wechseln, und über die Möglichkeit, weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.

(2)  

Beabsichtigt der PEPP-Sparer, die Möglichkeit wahrzunehmen, ein Unterkonto zu eröffnen, setzt der PEPP-Sparer den PEPP-Anbieter über Folgendes in Kenntnis:

a) 

den neuen Wohnsitz-Mitgliedstaat des PEPP-Sparers;

b) 

den Zeitpunkt, ab dem die Beiträge in das neue Unterkonto eingezahlt werden sollen;

c) 

jegliche relevante Information über andere Bedingungen für das PEPP.

(3)  
Der PEPP-Sparer kann weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.
(4)  
Der PEPP-Anbieter bietet dem PEPP-Sparer an, ihm eine personalisierte Empfehlung bereitzustellen, in der ihm erklärt wird, ob es für ihn von größerem Nutzen wäre, ein neues Unterkonto innerhalb seines PEPP-Kontos zu eröffnen und in dieses Unterkonto einzuzahlen, als weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.
(5)  

Ist der PEPP-Anbieter nicht in der Lage, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht, kann der PEPP-Sparer nach seiner Wahl

a) 

unbeschadet der in Artikel 52 Absatz 3 bezüglich der Häufigkeit des Anbieterwechsels festgelegten Anforderungen unverzüglich und kostenfrei den PEPP-Anbieter wechseln; oder

b) 

weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.

(6)  
Das neue Unterkonto wird eröffnet, indem zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter unter Achtung des geltenden Vertragsrechts der bestehende PEPP-Vertrag geändert wird. Der Eröffnungszeitpunkt wird im Vertrag festgelegt.