Artikel 17
Mitnahmeservice
(1)
PEPP-Sparer haben das Recht, einen Mitnahmeservice zu nutzen, der es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
(2)
Wenn sie den Mitnahmeservice in Anspruch nehmen, behalten die PEPP-Sparer Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize, die vom PEPP-Anbieter eingeräumt wurden und die mit der ununterbrochenen Anlage in ihr PEPP verbunden sind.