Artikel 19
Unterkonten des PEPP
Was den Umfang der von diesem Partner auszuführenden Funktionen betrifft, ist der Partner dazu qualifiziert und in der Lage, die ihm übertragenen Funktionen auszuführen. Der PEPP-Anbieter schließt mit dem Partner eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist rechtlich verbindlich und legt die Rechte und Pflichten des PEPP-Anbieters und des Partners genau fest. Die Vereinbarung entspricht den in Artikel 6 Absatz 1 genannten durch das Unionsrecht oder aufgrund des Unionsrechts festgelegte auf sie anwendbare einschlägige Regelungen und Verfahren für die Übertragung und Auslagerung. Ungeachtet dieser Vereinbarung haftet weiterhin allein der PEPP-Anbieter für die ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen.