Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 18 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 18 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 18

Bereitstellung des Mitnahmeservice

(1)  
Die PEPP-Anbieter stellen den in Artikel 17 genannten Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereit, die ein PEPP-Konto bei ihnen unterhalten und diesen Service beantragen.
(2)  
Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche Unterkonten sofort verfügbar sind.
(3)  
Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bietet jedes PEPP-Anbieter auf Anfrage beim PEPP-Anbieter nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten an.