Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 56 - Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Artikel 56

Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Mittel zur Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch folgende Wertpapierfirmen auszuhandeln:

a) 

Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,

b) 

Wertpapierfirmen in Drittländern, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in der Union haben.