Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 53 - Gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 53

Gemischte Holdinggesellschaften

(1)  

Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden

a) 

von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen können, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können,

b) 

die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen können und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen können, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können.