Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 51 - Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Artikel 51

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.