Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 55 - Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

Artikel 55

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

(1)  
Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde prüft, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen durch die Aufsichtsbehörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß dieser Richtlinie und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
(2)  
Ergibt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Prüfung, dass die Beaufsichtigung nicht gleichwertig ist, so sehen die Mitgliedstaaten angemessene Aufsichtstechniken vor, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die Entscheidung über diese Aufsichtstechniken trifft die zuständige Behörde, die für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hätte, nach Abstimmung mit den anderen beteiligten zuständigen Behörden. Alle nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.
(3)  
Die zuständige Behörde, die für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hätte, kann insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Union verlangen und Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.