Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 50 - Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 50

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

(1)  
Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen müssen, einschließlich Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, und diese beantragt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats diese Nachprüfung gemäß Absatz 2 durchführen.
(2)  

Zuständige Behörden, die ein Ersuchen gemäß Absatz 1 erhalten haben,

a) 

führen die Nachprüfung im Rahmen ihrer Befugnisse entweder selbst durch,

b) 

gestatten den ersuchenden zuständigen Behörden, dies zu tun, oder

c) 

beauftragen einen Abschlussprüfer oder Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und umgehend über die Ergebnisse zu berichten.

Für die Zwecke der Buchstaben a und c ist es den ersuchenden zuständigen Behörden gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.