Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 49 - Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 49

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die in Artikel 48 Absatz 5 genannten zuständigen Behörden einander bei Bedarf alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, darunter:

a) 

Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungsstruktur — einschließlich der Organisationsstruktur — der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden,

b) 

die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden,

c) 

Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten,

d) 

Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben,

e) 

Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 39 dieser Richtlinie.

(2)  
Die zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde können sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA wenden, wenn relevante Informationen nicht gemäß Absatz 1 unverzüglich gemeldet wurden oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat.

Die EBA kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen bei der Entwicklung einheitlicher Methoden der Zusammenarbeit unterstützen.

(3)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte konsultieren:

a) 

Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden erlaubt oder zugelassen werden müssen,

b) 

erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt bzw. ergriffen haben, und

c) 

gemäß Artikel 39 festgelegte besondere Eigenmittelanforderungen.

(4)  
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird konsultiert, wenn gemäß Absatz 3 Buchstabe b erhebliche Sanktionen verhängt oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen von den zuständigen Behörden ergriffen werden sollen.
(5)  
Abweichend von Absatz 3 kann eine zuständige Behörde in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren; dies teilt sie den anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich mit.