Artikel 48
Aufsichtskollegien
Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die EBA und die anderen zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
die in Artikel 47 genannten Aufgaben,
die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,
die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,
den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,
gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden,
die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
Folgende Behörden sind Mitglieder der Aufsichtskollegien:
zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht,
gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern, wobei Geheimhaltungsvorschriften einzuhalten sind, die nach Ansicht aller zuständigen Behörden den Anforderungen in Kapitel I Abschnitt 2 entsprechen.
Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Relevanz der von den in Absatz 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit.
Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien werden schriftlich festgelegt.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten hinsichtlich der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß dem vorliegenden Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.