Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 48 - Aufsichtskollegien

Artikel 48

Aufsichtskollegien

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 46 dieser Richtlinie bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegebenenfalls Aufsichtskollegien einrichten kann, um die Ausübung der im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.
(2)  

Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die EBA und die anderen zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) 

die in Artikel 47 genannten Aufgaben,

b) 

die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,

c) 

die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,

d) 

den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,

e) 

gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden,

f) 

die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.

(3)  
Gegebenenfalls können Aufsichtskollegien auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
(4)  
Die EBA nimmt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.
(5)  

Folgende Behörden sind Mitglieder der Aufsichtskollegien:

a) 

zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht,

b) 

gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern, wobei Geheimhaltungsvorschriften einzuhalten sind, die nach Ansicht aller zuständigen Behörden den Anforderungen in Kapitel I Abschnitt 2 entsprechen.

(6)  
Die gemäß Artikel 46 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums und trifft die Entscheidungen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation dieser Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über die in diesen Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Relevanz der von den in Absatz 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit.

Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien werden schriftlich festgelegt.

(7)  
Bei Uneinigkeit hinsichtlich einer Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen.

Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten hinsichtlich der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß dem vorliegenden Artikel auch von Amts wegen unterstützen.

(8)  
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Bedingungen präzisiert, unter denen die Aufsichtskollegien ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 ausüben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.