Artikel 57
Veröffentlichungspflichten
Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle folgenden Angaben:
den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden,
die Art und Weise, wie die in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,
die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie verfahren,
aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 in ihrem Mitgliedstaat, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.