Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 26e - Anforderungen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung, die Drittpartei Verifizierer und den synthetischen Zinsüberschuss

Artikel 26e

Anforderungen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung, die Drittpartei Verifizierer und den synthetischen Zinsüberschuss

(1)  

Die Besicherungsvereinbarung muss mindestens folgende Kreditereignisse abdecken:

a) 

wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Garantien erreicht wird, die in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse;

b) 

wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Kreditderivaten erreicht wird, die in Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse.

Alle Kreditereignisse sind zu dokumentieren.

Auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandte Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht aus.

(2)  
Die Ausgleichszahlung nach Eintritt eines Kreditereignisses wird auf der Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers berechnet, der im Einklang mit ihren Standardregeln und -verfahren für die betreffenden Arten von Risikopositionen verwertet und zum Zeitpunkt der Leistung der Zahlung in ihren Abschlüssen erfasst wurde. Die endgültige Ausgleichszahlung ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Forderungsverwertung für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition zu leisten, wenn die Forderungsverwertung vor der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder vor der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Eine vorläufige Ausgleichszahlung erfolgt spätestens sechs Monate nach Eintritt eines Kreditereignisses gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Forderungsverwertung aus den Verlusten für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition nicht bis zum Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums abgeschlossen wurde. Die vorläufige Ausgleichszahlung entspricht mindestens dem höheren der folgenden Beträge:

a) 

der erwartete Verlustbetrag, der der Wertminderung entspricht, die vom Originator gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung in seinem Abschluss erfasst wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt;

b) 

gegebenenfalls der erwartete Verlustbetrag, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen ist.

Wird eine vorläufige Ausgleichszahlung geleistet, so erfolgt die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Ausgleichszahlung, um die vorläufige Abrechnung von Verlusten an den tatsächlich realisierten Verlust anzupassen.

Die Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichszahlungen ist in der Besicherungsvereinbarung festzulegen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der entsprechenden zugrunde liegenden Risikoposition, die durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist.

Das Recht des Originators auf Erhalt der Ausgleichszahlung muss durchsetzbar sein. Die von den Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Beträge sind in der Besicherungsvereinbarung klar festgelegt und begrenzt. Die Berechnung dieser Beträge muss unter allen Umständen möglich sein. In der Besicherungsvereinbarung wird klar festgelegt, unter welchen Umständen die Anleger Zahlungen zu leisten haben. Die in Absatz 4 genannte Drittpartei Verifizierer bewertet, ob solche Umstände eingetreten sind.

Der Betrag der Ausgleichszahlung wird auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition berechnet, in Bezug auf die ein Kreditereignis eingetreten ist.

(3)  
In der Besicherungsvereinbarung wird der maximale Verlängerungszeitraum festgelegt, der für die Forderungsverwertung für die zugrunde liegenden Risikopositionen gilt, in Bezug auf die ein Kreditereignis gemäß Absatz 1 eingetreten ist und die Forderungsverwertung zum Zeitpunkt der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Verlängerungszeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Besicherungsvereinbarung ist vorzusehen, dass auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts, die der Originator zu diesem Zeitpunkt in seinem Abschluss erfassen müsste, bis zum Ende dieses Verlängerungszeitraums eine endgültige Ausgleichszahlung zu leisten ist, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt.

Im Falle einer Beendigung der Besicherungsvereinbarung wird die Forderungsverwertung in Bezug auf alle ausstehenden Kreditereignisse, die vor dieser Beendigung eingetreten sind, wie in Unterabsatz 1 beschrieben, fortgesetzt.

Die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien sind so strukturiert, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Dazu sind in der Besicherungsvereinbarung keine garantierten Prämien, Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können.

Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes sind unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, Prämienvorauszahlungen zulässig, wenn das Garantiesystem im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und von einer der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Einrichtungen eine Rückbürgschaft gestellt wird.

In den Unterlagen zu der Transaktion ist zu erläutern, wie die Besicherungsprämie und etwaige Kupons für jeden Zahlungstermin während der gesamten Laufzeit der Verbriefung berechnet werden.

Die Rechte der Anleger auf Besicherungsprämien sind durchsetzbar.

(4)  

Der Originator bestellt vor dem Abschlussstichtag der Transaktion eine Drittpartei Verifizierer. Die Drittpartei Verifizierer verifiziert mindestens für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, ob:

a) 

es sich bei dem in der Mitteilung über ein Kreditereignis genannten Kreditereignis um ein Kreditereignis gemäß den Bestimmungen der Besicherungsvereinbarung handelt;

b) 

die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kreditereignisses im Referenzportfolio enthalten war;

c) 

die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Referenzportfolio die Anerkennungskriterien erfüllte;

d) 

eine Wiederauffüllung die Bedingungen für Wiederauffüllungen erfüllte, wenn der Verbriefung infolge einer Wiederauffüllung eine zugrunde liegende Risikoposition hinzugefügt wurde;

e) 

der endgültige Verlustbetrag mit den vom Originator in seiner Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Verlusten übereinstimmt;

f) 

die Verluste im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Risikopositionen den Anlegern zum Zeitpunkt der Leistung der endgültigen Ausgleichszahlung ordnungsgemäß zugewiesen wurden.

Die Drittpartei Verifizierer muss unabhängig vom Originator und den Anlegern sowie gegebenenfalls von der Verbriefungszweckgesellschaft sein und die Bestellung zur Drittpartei Verifizierer bis zum Abschlussstichtag der Transaktion angenommen haben.

Die Drittpartei Verifizierer kann die Überprüfung stichprobenartig und nicht auf der Grundlage jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird, durchführen. Die Anleger können jedoch die Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten zugrunde liegenden Risikoposition verlangen, wenn sie mit der stichprobenartigen Überprüfung nicht zufrieden sind.

Der Originator verpflichtet sich in den Unterlagen zu der Transaktion, der Drittpartei Verifizierer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(5)  

Der Originator darf eine Transaktion nur aus einem der folgenden Gründe vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden:

a) 

Insolvenz des Anlegers;

b) 

Versäumnis des Anlegers, im Rahmen der Besicherungsvereinbarung fällige Beträge zu zahlen, oder Verstoß des Anlegers gegen eine in den Unterlagen zu der Transaktion festgelegte wesentliche Verpflichtung;

c) 

relevante regulatorische Ereignisse, darunter:

i) 

relevante Änderungen im Unionsrecht oder nationalen Recht, relevante Änderungen der amtlich veröffentlichten Auslegungen dieser Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden, sofern anwendbar, oder relevante Änderungen der steuerlichen oder bilanziellen Behandlung der Transaktion, die sich wesentlich nachteilig auf die wirtschaftliche Effizienz einer Transaktion auswirken, jeweils im Vergleich zu den zum Zeitpunkt des Eingehens der Transaktion erwarteten Änderungen, und die nach vernünftigem Ermessen zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren;

ii) 

Feststellung einer zuständigen Behörde, dass dem Originator oder einem verbundenen Unternehmen des Originators die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß Artikel 245 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verbriefung nicht oder nicht mehr gestattet ist;

d) 

die Ausübung einer Option, die Transaktion zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kündigen (zeitbasiertes Kündigungsrecht), wenn der Zeitraum ab dem Abschlussstichtag der Transaktion mindestens der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit des ursprünglichen Referenzportfolios am Abschlussstichtag der Transaktion entspricht;

e) 

die Ausübung einer Rückführungsoption (Clean-up call option) im Sinne des Artikels 242 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f) 

im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann der Anleger gemäß den Anforderungen des Absatzes 8 nicht mehr als anerkennungsfähiger Sicherungsgeber anerkannt werden.

In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob eines der unter den Buchstaben d und e genannten Kündigungsrechte in der betreffenden Transaktion vorgesehen ist und wie diese Kündigungsrechte strukturiert sind.

Für die Zwecke von Buchstabe d darf das zeitbasierte Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert sein, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.

Wird das zeitbasierte Kündigungsrecht ausgeübt, teilen die Originatoren den zuständigen Behörden mit, wie die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt werden, einschließlich einer Begründung für die Verwendung des zeitbasierten Kündigungsrechts und einer plausiblen Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts nicht die Verschlechterung der Qualität der zugrunde liegenden Vermögenswerte ist.

Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung werden bei Beendigung der Besicherungsvereinbarung Sicherheiten an die Anleger in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zurückgegeben, vorbehaltlich der für den Originator geltenden Bestimmungen des einschlägigen Insolvenzrechts.

(6)  
Anleger dürfen eine Transaktion nicht aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Besicherungsprämie oder einer sonstigen wesentlichen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Originator vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden.
(7)  

Der Originator kann sich zu synthetischem Zinsüberschuss verpflichten, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Betrag des synthetischen Zinsüberschusses, zu dessen Verwendung zur Bonitätsverbesserung sich der Originator in jedem Zahlungszeitraum verpflichtet, wird – ausgedrückt als fester Prozentsatz des zu Beginn des betreffenden Zahlungszeitraums ausstehenden Gesamtsaldos des Portfolios (fester synthetischer Zinsüberschuss) – in den Unterlagen zu der Transaktion angegeben;

b) 

der synthetische Zinsüberschuss, der nicht zur Deckung von Kreditverlusten verwendet wird, die während jedes Zahlungszeitraums eintreten, geht an den Originator zurück;

c) 

bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz verwenden, darf der zugesagte Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher sein als die einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge aller zugrunde liegenden Risikopositionen für das betreffende Jahr, berechnet gemäß Artikel 158 jener Verordnung;

d) 

bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, wird die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt;

e) 

in den Unterlagen zu der Transaktion sind die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen aufgeführt.

(8)  

Eine Besicherungsvereinbarung nimmt folgende Form an:

a) 

eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das Kreditrisiko auf eine der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Stellen übertragen wird, sofern die Risikopositionen gegenüber dem Anleger nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 jener Verordnung für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommen;

b) 

eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer Rückbürgschaft einer der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stellen profitiert; oder

c) 

sonstige nicht unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes aufgeführte Besicherungen in Form einer Garantie, eines Kreditderivats oder einer synthetischen Unternehmensanleihe („Credit Linked Notes“), die die Anforderungen des Artikels 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sofern die Verpflichtungen des Anlegers durch Sicherheiten gesichert sind, die die Anforderungen der Absätze 9 und 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(9)  

Eine in Absatz 8 Buchstabe c genannte sonstige Besicherung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

das Recht des Originators, die Sicherheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Anleger zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verwenden, ist durchsetzbar, und die Durchsetzbarkeit dieses Rechts ist durch geeignete Sicherheitenvereinbarungen sichergestellt;

b) 

das Recht der Anleger, bei Auflösung der Verbriefung oder entsprechend der Amortisierung der Tranchen Sicherheiten zurückzuzahlen, die nicht zur Erfüllung der Ausgleichszahlungen verwendet wurden, ist durchsetzbar;

c) 

sind die Sicherheiten in Wertpapiere investiert, so sind in den Unterlagen zu der Transaktion die Anerkennungskriterien und die Verwahrungsvereinbarung für diese Wertpapiere festgelegt.

In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob die Anleger weiterhin dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind.

Der Originator holt ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters ein, in dem die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Hoheitsgebieten bestätigt wird.

(10)  

Wird eine sonstige Besicherung gemäß Absatz 8 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gestellt, so haben der Originator und der Anleger Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten, bei denen es sich um eine der folgenden Formen handelt:

a) 

Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 % im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

diese Schuldverschreibungen haben eine Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, die nicht länger sein darf als der verbleibende Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin;

ii) 

diese Schuldverschreibungen können in Höhe des offenen Saldos der besicherten Tranche in bar eingelöst werden;

iii) 

diese Schuldverschreibungen werden von einem vom Originator und den Anlegern unabhängigen Verwahrer gehalten;

b) 

Sicherheiten in Form von Barmitteln, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung gehalten werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Anlegers in den endgültigen Unterlagen zu der Transaktion nach Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Exponierung gegenüber einem etwaigen relevanten Gegenparteiausfallrisiko, nur der Originator Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung erfüllt, haben.

Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von 3 erfüllt, zulassen, sofern Marktschwierigkeiten, objektive Hindernisse im Zusammenhang mit der Bonitätsstufe, die dem Mitgliedstaat des Instituts zugewiesen wurde, oder erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Anforderung der Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß Unterabsatz 2 dokumentiert werden können.

Wenn das Drittkreditinstitut oder der Originator oder ein verbundenes Unternehmen die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt, werden die Sicherheiten innerhalb von neun Monaten auf ein Drittkreditinstitut mit Bonitätsstufe 3 oder höher übertragen oder in Wertpapiere investiert, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Kriterien erfüllen.

Die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen gelten im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Originator ausgegeben werden, als erfüllt.

Die EBA überwacht die Anwendung der Besicherungspraktiken nach diesem Artikel und achtet dabei insbesondere auf das Gegenparteiausfallrisiko und andere wirtschaftliche und finanzielle Risiken, die sich aus solchen Besicherungspraktiken ergeben und von Anlegern getragen werden.

Die EBA reicht bis zum 10. April 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse bei der Kommission ein.

Bis zum 10. Oktober 2023 legt die Kommission auf der Grundlage dieses EBA-Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung des Risikos eines übermäßigen Aufbaus von Gegenparteiausfallrisiken im Finanzsystem vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels.