Artikel 26d
Anforderungen in Bezug auf die Transparenz
Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.
Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die in Übereinstimmung mit dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere gemäß Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.