Artikel 27
Anforderungen an die STS-Meldung
Die STS-Meldung beinhaltet eine Erläuterung des Originators und des Sponsors, in welcher Weise die in den Artikeln 20 bis 22, den Artikeln 24 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dargelegten STS-Kriterien erfüllt wurden
Die ESMA veröffentlicht die STS-Meldung nach Absatz 5 auf ihrer offiziellen Website. Ferner informieren die Originatoren und Sponsoren einer Verbriefung ihre zuständigen Behörden über die STS-Meldung und benennen aus ihren Reihen eine Instanz, die als erste Anlaufstelle für Anleger und zuständige Behörden fungiert.
Nehmen der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft zur Bewertung der Frage, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt, die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch, so muss die STS-Meldung eine Erklärung beinhalten, wonach die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde. In der Meldung sind der Name des zugelassenen Dritten, der Ort seiner Niederlassung und der Name der zuständigen Behörde, die ihn zugelassen hat, anzugeben.
Wenn es sich beim Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in der Union handelt, sind der Meldung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels folgende Unterlagen beizufügen:
eine Bestätigung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, dass seine Kreditvergabe auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung von Krediten erfolgt und der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Verfahren gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung verfügt; und
eine Erklärung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, ob die unter Buchstabe a genannte Kreditvergabe beaufsichtigt wird.
Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.