Artikel 26
Anforderungen auf Programmebene
Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der den ABCP-Transaktion zugrunde liegenden und durch das ABCP-Programm finanzierten Risikopositionen dürfen vorübergehend gegen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 9 bis 11 verstoßen, ohne dass der STS-Status des ABCP-Programms davon berührt wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird regelmäßig eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen.
In den das ABCP-Programm betreffenden Unterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:
die Zuständigkeiten des Treuhänders und gegebenenfalls anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern;
die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, der über Erfahrung mit der Kreditgewährung verfügt, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;
die Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt;
dass bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen; und
dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.