Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 26 - Anforderungen auf Programmebene

Artikel 26

Anforderungen auf Programmebene

(1)  
Alle ABCP-Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 bis 8 sowie 12 bis 20 erfüllen.

Höchstens 5 % des Gesamtbetrags der den ABCP-Transaktion zugrunde liegenden und durch das ABCP-Programm finanzierten Risikopositionen dürfen vorübergehend gegen die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 9 bis 11 verstoßen, ohne dass der STS-Status des ABCP-Programms davon berührt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird regelmäßig eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen.

(2)  
Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen eines ABCP-Programms darf höchstens zwei Jahre betragen.
(3)  
Das ABCP-Programm wird gemäß Artikel 25 Absatz 2 vollständig von einem Sponsor unterstützt.
(4)  
Das ABCP-Programm darf keine Wiederverbriefung beinhalten, und die Bonitätsverbesserung darf keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schaffen.
(5)  
Die im Rahmen eines ABCP-Programms emittierten Wertpapiere dürfen keine Kaufoptionen, Verlängerungs- oder sonstige Klauseln umfassen, die sich auf ihre endgültige Fälligkeit auswirken, wenn die Ausübung solcher Optionen oder Klauseln im Ermessen des Verkäufers, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft liegt.
(6)  
Zins- oder Währungsrisiken, die sich auf ABCP-Programmebene ergeben, werden in geeigneter Weise gemindert und jegliche dazu ergriffenen Maßnahmen offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte abschließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- oder Währungsrisikos, und sie stellt sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(7)  

In den das ABCP-Programm betreffenden Unterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:

a) 

die Zuständigkeiten des Treuhänders und gegebenenfalls anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern;

b) 

die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, der über Erfahrung mit der Kreditgewährung verfügt, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;

c) 

die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;

d) 

die Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt;

e) 

dass bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen; und

f) 

dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden.

(8)  
Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.