Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 25 - Sponsor eines ABCP-Programms

Artikel 25

Sponsor eines ABCP-Programms

(1)  
Der Sponsor des ABCP-Programms ist ein nach der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigtes Kreditinstitut.
(2)  
Der Sponsor eines ABCP-Programms fungiert als Bereitsteller von Liquiditätsfazilitäten und unterstützt alle Verbriefungspositionen auf der Ebene eines ABCP-Programms; im Wege dieser Unterstützung deckt er alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und alle erheblichen Verwässerungsrisiken der verbrieften Risikopositionen sowie alle sonstigen auf Ebene der Transaktionen und der Programme anfallenden Kosten, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren. Der Sponsor legt eine Beschreibung der den Anlegern auf der Transaktionsebene gewährten Unterstützung offen, in der auch die bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten beschrieben werden.
(3)  
Bevor ein Kreditinstitut ein STS-ABCP-Programm sponsern kann, muss es seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Rolle gemäß Absatz 2 seine Solvenz und Liquidität selbst bei einer extremen Stresssituation am Markt nicht gefährdet.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU festgestellt hat, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

(4)  
Der Sponsor nimmt seine eigenen Sorgfaltspflichten wahr und vergewissert sich gegebenenfalls, ob die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung erfüllt werden. Der Sponsor vergewissert sich außerdem, dass der Verkäufer Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren anwendet, die die Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 Buchstaben h bis p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllen.
(5)  
Der Verkäufer — auf Transaktionsebene — oder der Sponsor — auf der Ebene des ABCP-Programms — muss die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(6)  

Der Sponsor ist auf der Ebene des ABCP-Programms dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Artikels 7 eingehalten werden und dass den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt wird:

a) 

die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in aggregierter Form; und

b) 

die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form.

(7)  
Für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, wird die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen und die fällig werdenden Wertpapiere werden zurückgezahlt.