Artikel 25
Sponsor eines ABCP-Programms
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU festgestellt hat, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
Der Sponsor ist auf der Ebene des ABCP-Programms dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Artikels 7 eingehalten werden und dass den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung Folgendes zur Verfügung gestellt wird:
die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in aggregierter Form; und
die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form.