Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 24 - Anforderungen auf Transaktionsebene

Artikel 24

Anforderungen auf Transaktionsebene

(1)  
Das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen muss von der Verbriefungszweckgesellschaft im Wege einer „True-Sale“-Verbriefung oder einer Abtretung oder einer Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung in einer Weise erworben werben, die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist. Die Übertragung des Eigentumsrechts auf die Verbriefungszweckgesellschaft darf im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keinen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen unterliegen.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen

a) 

Vereinbarungen, wonach der Insolvenzverwalter des Verkäufers den Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen allein auf der Grundlage für nichtig erklären kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde;

b) 

Vereinbarungen, wonach die Verbriefungszweckgesellschaft die Nichtigkeitserklärung gemäß Buchstabe a nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte.

(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Rückforderungsvereinbarungen in nationalen Insolvenzgesetzen, wonach der Insolvenzverwalter oder ein Gericht den Verkauf von zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle von betrügerischen Übertragungen, Gläubigerschädigung oder von Übertragungen, mit denen bestimmte Gläubiger auf unlautere Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden sollen, für nichtig erklären kann, nicht als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen.
(4)  
Ist der Verkäufer nicht der ursprüngliche Kreditgeber, so muss die „True-Sale“-Verbriefung der zugrunde liegenden Risikopositionen oder die Abtretung oder Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen mit gleicher rechtlicher Wirkung zugunsten des Verkäufers die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Anforderungen erfüllen, wobei es unerheblich ist, ob diese „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung direkt oder über einen oder mehrere Zwischenschritte erfolgt.
(5)  

Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:

a) 

eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers;

b) 

die Insolvenz des Verkäufers; und

c) 

nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer, einschließlich des Ausfalls des Verkäufers.

(6)  
Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit der „True-Sale“-Verbriefung oder Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung beeinträchtigen könnte.
(7)  
Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen oder an sie abgetretenen Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen. Risikopositionen, die nach dem Abschluss der Transaktion auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, müssen die Anerkennungskriterien erfüllen, die auf die ursprünglichen Risikopositionen angewendet wurden.
(8)  
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungsposition umfassen.
(9)  

Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

a) 

für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn

i) 

eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und

ii) 

in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;

b) 

zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder

c) 

eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.

(10)  
Die Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen unterlegt sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
(11)  
Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.

Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gelten nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.

(12)  
Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Die Verbriefungszweckgesellschaft darf keine Derivatekontrakte schließen, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Zins- und Währungsrisikos; zudem stellt sie sicher, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Derivate umfasst. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(13)  
In den Unterlagen zu der Transaktion sind auf klare und kohärente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Diese Unterlagen müssen eindeutige Festlegungen zu den Zahlungsrangfolgen, zu den Ereignissen, die Änderungen dieser Zahlungsrangfolgen auslösen, sowie zu der Pflicht, solche Ereignisse zu melden, enthalten. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge, die sich in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungsposition auswirkt, ist den Anlegern unverzüglich zu melden.
(14)  
Der Originator und der Sponsor müssen potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquellen und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Hat der Sponsor keinen Zugang zu solchen Daten, so erhält er vom Verkäufer, auf statischer oder dynamischer Basis, Zugang zu Daten über die historische Wertentwicklung, wie Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen, mit Ausnahme von Daten in Bezug auf Handelsforderungen und anderen kurzfristigen Forderungen, für die der historische Zeitraum mindestens drei Jahre umfassen muss.
(15)  
ABCP-Transaktionen werden durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der verschiedenen Vermögenswertkategorien, darunter ihre vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools zugrunde liegender Risikopositionen darf höchstens ein Jahr betragen; keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren haben,

Abweichend von Unterabsatz 2 darf die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte und Transaktionen betreffend das Leasing von Ausrüstungsgegenständen, höchstens dreieinhalb Jahre betragen und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als sechs Jahren haben.

Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.

(16)  
Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden. An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen für die Verbindlichkeiten im Rahmen der ABCP-Transaktion können auf Zinssätzen basieren, die die Refinanzierungskosten des ABCP-Programms widerspiegeln.
(17)  

Kommt es zu einem Ausfall des Verkäufers oder einer vorzeitigen Fälligstellung, so

a) 

dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Verbriefungszweckgesellschaft oder die ordnungsgemäße Rückzahlung der Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Betrags für Ausgaben, um zu verhindern, dass sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;

b) 

werden die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Zahlung je nach Seniorität der jeweiligen Verbriefungsposition an die Anleger, die Verbriefungspositionen halten, weitergereicht; und

c) 

dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.

(18)  
Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Verkäufers nach Vergabestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Standards. Die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Eimissionsübernahmestandards werden dem Sponsor und anderen Parteien, die der ABCP-Transaktion unmittelbar ausgesetzt sind, unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Der Verkäufer verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(19)  

Handelt es sich bei einer ABCP-Transaktion um eine revolvierende Verbriefung, so müssen die Unterlagen zu der Transaktion auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode enthalten; dazu gehören zumindest folgende Ereignisse:

a) 

Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert; und

b) 

Insolvenz des Verkäufers oder des Forderungsverwalters.

(20)  

In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:

a) 

die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;

b) 

die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;

c) 

Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen; und

d) 

die Vorgehensweise des Sponsors bei der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3.

(21)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 15 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.