Artikel 24
Anforderungen auf Transaktionsebene
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als schwerwiegende Rückforderungsvereinbarungen
Vereinbarungen, wonach der Insolvenzverwalter des Verkäufers den Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen allein auf der Grundlage für nichtig erklären kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde;
Vereinbarungen, wonach die Verbriefungszweckgesellschaft die Nichtigkeitserklärung gemäß Buchstabe a nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte.
Wenn die Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung erfolgt, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion abgeschlossen wird, müssen die einen solchen Abschluss auslösenden Ereignisse mindestens folgende Ereignisse umfassen:
eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers;
die Insolvenz des Verkäufers; und
nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer, einschließlich des Ausfalls des Verkäufers.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden nach der Auswahl unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen und umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn
eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, und
in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung sowie ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;
zum Zeitpunkt der Originierung gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder
eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.
Die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder umfassend gemindert wird, gelten nicht als von der Veräußerung der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig.
Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools zugrunde liegender Risikopositionen darf höchstens ein Jahr betragen; keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren haben,
Abweichend von Unterabsatz 2 darf die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, Kfz-Leasinggeschäfte und Transaktionen betreffend das Leasing von Ausrüstungsgegenständen, höchstens dreieinhalb Jahre betragen und keine der zugrunde liegenden Risikopositionen darf eine Restlaufzeit von mehr als sechs Jahren haben.
Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen. Die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden. Die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
Kommt es zu einem Ausfall des Verkäufers oder einer vorzeitigen Fälligstellung, so
dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Verbriefungszweckgesellschaft oder die ordnungsgemäße Rückzahlung der Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Betrags für Ausgaben, um zu verhindern, dass sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;
werden die Tilgungseingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen im Wege einer sequentiellen Zahlung je nach Seniorität der jeweiligen Verbriefungsposition an die Anleger, die Verbriefungspositionen halten, weitergereicht; und
dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.
Handelt es sich bei einer ABCP-Transaktion um eine revolvierende Verbriefung, so müssen die Unterlagen zu der Transaktion auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode enthalten; dazu gehören zumindest folgende Ereignisse:
Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert; und
Insolvenz des Verkäufers oder des Forderungsverwalters.
In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, des Forderungsverwalters sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung der Forderungsverwaltung führt;
Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz und gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen; und
die Vorgehensweise des Sponsors bei der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 18. Juli 2018.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.