Artikel 39
Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort
(1)
(2)
(3)
Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersucht, so kann sie
a)
die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst durchführen;
b)
der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;
c)
Prüfer oder Sachverständige mit der Unterstützung oder Durchführung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort beauftragen.