Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 38 - Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 38

Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a) 

sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b) 

eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.